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   BGH, 20.09.1971 - III ZR 18/70   

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BGH, 20.09.1971 - III ZR 18/70 (https://dejure.org/1971,306)
BGH, Entscheidung vom 20.09.1971 - III ZR 18/70 (https://dejure.org/1971,306)
BGH, Entscheidung vom 20. September 1971 - III ZR 18/70 (https://dejure.org/1971,306)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Nutzung eines Grundstücks - Voraussetzungen für die Erklärung eines Grundstücksteils zum Schutzbereich - Anforderungen an die Entschädigung für die Nutzungsbeeinträchtigung eines Grundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 57, 278
  • NJW 1972, 490
  • MDR 1972, 307
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerwG, 23.10.1968 - IV C 101.67

    Rechtsnatur der Schutzbereichsanordnung - Beschränkung von Grundeigentum für die

    Auszug aus BGH, 20.09.1971 - III ZR 18/70
    Das Bundesverwaltungsgericht hat es abgelehnt, in der Anordnung eines Schutzbereichs einen Verwaltungsakt zu sehen, und darauf hingewiesen, daß die mit dieser Erklärung verbundenen Rechtsfolgen nicht nur nach ihrem Adressatenkreis unbestimmt, sondern - zumindest überwiegend - von einem nur abstrakten Gehalt in dem Sinne seien, daß sie erst in Vollzugsakten unmittelbare Aktualität erlangten (BVerwGE 30, 287, 290 [BVerwG 23.10.1968 - IV C 101/67] ; ähnlich BVerwG NJW 1958, 1600 - Landschaftsschutzgebiet - BVerwGE 29, 207 [BVerwG 15.03.1968 - IV C 5/67] - Wasserschutzgebiet -).

    Die aufgeworfene Rechtsfrage stellt sich in ähnlicher Weise auch bei anderen "Gebietserklärungen", in deren Verwandtschaft die in § 2 SchutzbereichG zugelassene Möglichkeit der Beschränkung des Grundeigentums steht (BVerwGE 30, 287, 291) [BVerwG 23.10.1968 - IV C 101/67] .

    Erst wenn und soweit der Eigentümer aus Gründen der Sicherheit der militärischen Anlage im Einzelfall daran gehindert wird, sein Grundstück in einer bestimmten, den sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts (vor allem des Baurechts) nicht widersprechenden Weise zu nutzen oder sonst zu verwerten, aktualisieren sich für ihn die im Schutzbereich bestehenden Beschränkungsmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluß vom 27. Juli 1971, DVBl. 1971, 740; BVerwGE 30, 287, 290) [BVerwG 23.10.1968 - IV C 101/67] .

    Dieser Standpunkt berührt sich mit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, das in einer Schutzbereichserklärung nach § 2 SchutzbereichG oder in anderen "Gebietserklärungen" im allgemeinen nur die Grundlage bzw. die Ermächtigung dafür erblickt, durch Einzelakt bestimmte eigentumsbeschränkende Maßnahmen zu erlassen (BVerwGE 30, 287, 291 [BVerwG 23.10.1968 - IV C 101/67] ; 29, 207 [BVerwG 15.03.1968 - IV C 5/67] ; NJW 1958, 1600; vgl. auch BVerwGE 21, 354 [BVerwG 16.07.1965 - IV C 30/65] und OVG Bremen DVBL 1965, 608).

    Ihrem rechtlichen Gehalt nach stellen diese besonderen Beschränkungen eine Aktualisierung der mit der Schutzbereicherklärung verbundenen, im wesentlichen zunächst nur abstrakt umschriebenen Rechtsfolgen (BVerwGE 30, 287, 290) [BVerwG 23.10.1968 - IV C 101/67] dar.

  • BGH, 29.04.1968 - III ZR 141/65

    Klage auf Entschädigung für die Wertminderung eines Grundstücks durch Betrieb

    Auszug aus BGH, 20.09.1971 - III ZR 18/70
    Der erkennende Senat hat in dem bereits erwähnten Urteil vom 29. April 1968 (III ZR 177/65), ebenso in dem Urteil gleichen Datums in der Sache III ZR 141/65 (WM 1968, 747) diese Frage offen gelassen und dabei erwogen, ob eine Entschädigungsberechtigung möglicherweise auf die Fälle zu beschränken sei, in denen der Eigentümer gemäß § 15 Abs. 1 SchutzbereichG die Entziehung des Eigentums verlangen könne.

    Mehr als eine Sperrwirkung dieser Art ist den mit der Schutzbereichserklärung verbundenen allgemeinen Beschränkungen aber auch insoweit nicht zuzubilligen, als der Genehmigungsvorbehalt (§ 3 SchutzbereichG) sich auf eine Verwendung des Eigentums bezieht, von der erst bei einer späteren, rückschauenden Betrachtung festgestellt werden könnte, daß sie wegen Störung des Zwecks des Schutzbereichs nicht zugelassen werden kann (im Ergebnis ebenso BGH WM 1968, 747 unter Nr. 111 der Gründe).

    Dies ist nur der Fall, wenn sie ein Bauvorhaben wirklich verhindert oder verzögert; ein Grundstückseigentümer muß also wirklich bauen wollen (und können) und in seinem beabsichtigten Bauvorhaben durch das Bauverbot gestört oder sonst in fühlbarer Weise beeinträchtigt worden sein (Urteil des Senats vom 15. Juni 1967 - III ZR 81/66 - BGH NJW 1965, 2101 [BGH 14.07.1965 - III ZR 2/64] = WM 1965, 941; WM 1966, 125; BGHZ 19, 1, 4 [BGH 24.10.1955 - III ZR 121/54] ; BGH LM Art. 14 GG Nr. 71; vgl. auch Hußla, NJW 1968, 631, 632; Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, 2. Auflage, S. 99; BGH WM 1968, 747 unter Nr. 111, WM 1968, 702 unter Nr. 11 a.E. der Gründe).

    In seinem Urteil vom 29. April 1968 (III ZR 141/65 = WM 1968, 747) hat der Senat ausgeführt, daß jedenfalls dann, wenn es sich um eine - für den Schutzbereich eines Flughafens angeordnete - vorübergehende Baubeschränkung handelt, deren Aufhebung unmittelbar bevorsteht und mit Sicherheit zu erwarten ist, in Anwendung der für zeitlich beschränkte Bausperren entwickelten Grundsätze in der Regel auf die "Bodenrente" abzustellen ist, die ein Bauwilliger für die Erlaubnis dieser (baulichen) Nutzung gezahlt haben würde.

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvR 443/70

    Bebauungspläne

    Auszug aus BGH, 20.09.1971 - III ZR 18/70
    Erst wenn und soweit der Eigentümer aus Gründen der Sicherheit der militärischen Anlage im Einzelfall daran gehindert wird, sein Grundstück in einer bestimmten, den sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts (vor allem des Baurechts) nicht widersprechenden Weise zu nutzen oder sonst zu verwerten, aktualisieren sich für ihn die im Schutzbereich bestehenden Beschränkungsmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluß vom 27. Juli 1971, DVBl. 1971, 740; BVerwGE 30, 287, 290) [BVerwG 23.10.1968 - IV C 101/67] .

    Hiernach erlangen die mit der Bildung des Schutzbereichs verbundenen allgemeinen Verfügungsbeschränkungen erst dann das Gewicht eines das Einzeleigentum belastenden Eingriffs, wenn der Eigentümer durch Versagung der Genehmigung für ein bestimmtes Vorhaben daran gehindert wird, sein Grundstück in der vor Errichtung des Schutzbereichs möglich gewesenen Weise zu verwerten (im Ergebnis ebenso BVerfG, Beschluß vom 27. Juli 1971, DVBl 1971, 740, 741 [BVerfG 27.07.1971 - 2 BvR 443/70] unter Nr. 4 der Gründe).

    Ob eine fühlbare Einwirkung auf das Vermögen auch dann verneint werden kann, wenn der Eigentümer seine Grundstücke veräußert und wegen der Auswirkung der allgemeinen Schutzbereichsbeschränkungen einen Mindererlös in Kauf nehmen muß oder wenn sich aus Gründen der Einbeziehung dieser Grundstücke in den Schutzbereich ein beabsichtigter Verkauf zerschlägt, braucht im vorliegenden Fall nicht erörtert zu werden (vgl. dazu BVerfG DVBl 1971, 740, 741) [BVerfG 27.07.1971 - 2 BvR 443/70] .

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvF 1/61

    Sammlungsgesetz

    Auszug aus BGH, 20.09.1971 - III ZR 18/70
    Diese allgemeine Verfügungsbeschränkung setzt der Ausübung der Rechte aus dem Eigentum keine materiell-rechtliche "repressive" Schranke; es handelt sich vielmehr um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, das im Einzelfall einen Rechtsanspruch auf Genehmigung gewährt, wenn keiner der gesetzlichen Versagungsgründe (§ 3 Abs. 1 Satz 2 SchutzbereichG) vorliegt (v. Hausen a.a.O. § 1 SchutzbereichG Anm. IV 4; v. Schalburg a.a.O. § 1 SchutzbereichG Anm. 3 und § 3 Anm. 3; vgl. auch BVerfGE 20, 150, 157 [BVerfG 05.08.1966 - 1 BvF 1/61] ; 21, 73 85).

    Verbote dieser Art unterwerfen die Ausübung bestimmter Eigentümerbefugnisse zunächst nur einer vorherigen behördlichen Kontrolle, ohne damit auch die erlaubnispflichtige Tätigkeit als solche grundsätzlich zu untersagen (BVerfGE 20, 150, 155 [BVerfG 05.08.1966 - 1 BvF 1/61] ; BVerwGE 21, 354, 360) [BVerwG 16.07.1965 - IV C 30/65] .

    Soweit ihm im Einzelfall die erbetene Erlaubnis erteilt wird, hat die generelle Beschränkung der freien Verfügungsmacht rechtlich lediglich die Wirkung einer vorläufigen Sperre (vgl. BVerfGE 20, 150, 155) [BVerfG 05.08.1966 - 1 BvF 1/61] .

  • BGH, 25.06.1959 - III ZR 220/57

    Bausperre aus Planungsgründen

    Auszug aus BGH, 20.09.1971 - III ZR 18/70
    Der Entzug dieser Nutzungsmöglichkeit stellt nicht nur einen Eingriff in die Gebäudesubstanz (dazu unten V), sondern auch in das den Baugrund abgebende Grundstück dar (vgl. BGHZ 30, 338, 352) [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57] .

    Wenn das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangen sollte, daß der Beklagte wegen der erlassenen besonderen Beschränkungen die Grundstücke nicht mehr so nutzen kann, wie dies ohne den enteignenden Eingriff der Fall gewesen wäre, liegt eine "Entziehung von Nutzungsmöglichkeiten" vor, die sich als Eingriff in das Objekt, hier also die Grundstücke, darstellt (vgl. BGHZ 30, 338, 352) [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57] .

  • BGH, 30.09.1970 - III ZR 148/67

    Abwässerbeseitigung und Sozialbindung des Eigentums

    Auszug aus BGH, 20.09.1971 - III ZR 18/70
    Bis zu dieser Aktualisierung der Veränderungskontrolle für den einzelnen halten sich die allgemeinen Verfügungsbeschränkungen in ihrer Auswirkung auf das Vermögen grundsätzlich auch unterhalb der Opfergrenze, die bei wirtschaftlich vernünftiger Betrachtung das Sonderopfer kennzeichnet, zu dessen Ausgleich die Enteignungsentschädigung bestimmt ist (vgl. BGHZ 54, 293, 296 [BGH 30.09.1970 - III ZR 148/67] ; BGH NJW 1965, 2101 [BGH 14.07.1965 - III ZR 2/64] ; MDR 1960, 1000 = LM GG Art. 14 (Cf) Nr. 17).

    Sie sind im Sinne von § 12 SchutzbereichG als zur Entschädigung verpflichtende "Einwirkungen" anzusehen, wenn und soweit die dem Eigentümer hierdurch auferlegten Nachteile bei wirtschaftlicher Betrachtung die auch insoweit zu beachtende Opfergrenze übersteigen (vgl. BGHZ 54, 293, 296) [BGH 30.09.1970 - III ZR 148/67] und ihn in der Auswertung seines Grundstücks fühlbar beeinträchtigen.

  • BGH, 14.07.1965 - III ZR 2/64

    Enteignender Eingriff durch mit einem Umlegungsverfahren verbundenen

    Auszug aus BGH, 20.09.1971 - III ZR 18/70
    Dies ist nur der Fall, wenn sie ein Bauvorhaben wirklich verhindert oder verzögert; ein Grundstückseigentümer muß also wirklich bauen wollen (und können) und in seinem beabsichtigten Bauvorhaben durch das Bauverbot gestört oder sonst in fühlbarer Weise beeinträchtigt worden sein (Urteil des Senats vom 15. Juni 1967 - III ZR 81/66 - BGH NJW 1965, 2101 [BGH 14.07.1965 - III ZR 2/64] = WM 1965, 941; WM 1966, 125; BGHZ 19, 1, 4 [BGH 24.10.1955 - III ZR 121/54] ; BGH LM Art. 14 GG Nr. 71; vgl. auch Hußla, NJW 1968, 631, 632; Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, 2. Auflage, S. 99; BGH WM 1968, 747 unter Nr. 111, WM 1968, 702 unter Nr. 11 a.E. der Gründe).

    Bis zu dieser Aktualisierung der Veränderungskontrolle für den einzelnen halten sich die allgemeinen Verfügungsbeschränkungen in ihrer Auswirkung auf das Vermögen grundsätzlich auch unterhalb der Opfergrenze, die bei wirtschaftlich vernünftiger Betrachtung das Sonderopfer kennzeichnet, zu dessen Ausgleich die Enteignungsentschädigung bestimmt ist (vgl. BGHZ 54, 293, 296 [BGH 30.09.1970 - III ZR 148/67] ; BGH NJW 1965, 2101 [BGH 14.07.1965 - III ZR 2/64] ; MDR 1960, 1000 = LM GG Art. 14 (Cf) Nr. 17).

  • BGH, 10.06.1952 - GSZ 2/52

    Enteignung. Maßnahmen des Wohnungsamts

    Auszug aus BGH, 20.09.1971 - III ZR 18/70
    Diese im grundsätzlichen mit Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GGübereinstimmende Formulierung des § 12 SchutzbereichG besagt, daß - wie in ständiger Rechtsprechung zu Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG ausgesprochen (BGHZ 6, 270, 295) [BGH 10.06.1952 - GSZ - 2/52] - die Entschädigung einen materiellen Ausgleich für die Vermögenseinbuße darstellt, von welcher der Eigentümer durch Einwirkungen nach dem SchutzbereichG betroffen wird.

    Der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes hat es in seinem Beschluß vom 10. Juni 1952 (BGHZ 6, 270) abgelehnt, schon den Erlaß gesetzlicher Bestimmungen der Wohnungszwangswirtschaft über die Erfassung von Wohnungen und über die Zuweisung von Mietern als unmittelbaren Eingriff in die Herrschaftsbefugnis des Eigentümers anzuerkennen; nach seiner Auffassung gaben diese Bestimmungen nur die gesetzliche Grundlage für die im Einzelfall zu treffenden Verwaltungsmaßnahmen ab (a.a.O. S. 284).

  • BVerwG, 16.07.1965 - IV C 30.65

    Verwaltungsaktqualität der Mitwirkung der Zustimmungsbehörde - Beschränkung der

    Auszug aus BGH, 20.09.1971 - III ZR 18/70
    Verbote dieser Art unterwerfen die Ausübung bestimmter Eigentümerbefugnisse zunächst nur einer vorherigen behördlichen Kontrolle, ohne damit auch die erlaubnispflichtige Tätigkeit als solche grundsätzlich zu untersagen (BVerfGE 20, 150, 155 [BVerfG 05.08.1966 - 1 BvF 1/61] ; BVerwGE 21, 354, 360) [BVerwG 16.07.1965 - IV C 30/65] .

    Dieser Standpunkt berührt sich mit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, das in einer Schutzbereichserklärung nach § 2 SchutzbereichG oder in anderen "Gebietserklärungen" im allgemeinen nur die Grundlage bzw. die Ermächtigung dafür erblickt, durch Einzelakt bestimmte eigentumsbeschränkende Maßnahmen zu erlassen (BVerwGE 30, 287, 291 [BVerwG 23.10.1968 - IV C 101/67] ; 29, 207 [BVerwG 15.03.1968 - IV C 5/67] ; NJW 1958, 1600; vgl. auch BVerwGE 21, 354 [BVerwG 16.07.1965 - IV C 30/65] und OVG Bremen DVBL 1965, 608).

  • BVerwG, 15.03.1968 - IV C 5.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.09.1971 - III ZR 18/70
    Das Bundesverwaltungsgericht hat es abgelehnt, in der Anordnung eines Schutzbereichs einen Verwaltungsakt zu sehen, und darauf hingewiesen, daß die mit dieser Erklärung verbundenen Rechtsfolgen nicht nur nach ihrem Adressatenkreis unbestimmt, sondern - zumindest überwiegend - von einem nur abstrakten Gehalt in dem Sinne seien, daß sie erst in Vollzugsakten unmittelbare Aktualität erlangten (BVerwGE 30, 287, 290 [BVerwG 23.10.1968 - IV C 101/67] ; ähnlich BVerwG NJW 1958, 1600 - Landschaftsschutzgebiet - BVerwGE 29, 207 [BVerwG 15.03.1968 - IV C 5/67] - Wasserschutzgebiet -).

    Dieser Standpunkt berührt sich mit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, das in einer Schutzbereichserklärung nach § 2 SchutzbereichG oder in anderen "Gebietserklärungen" im allgemeinen nur die Grundlage bzw. die Ermächtigung dafür erblickt, durch Einzelakt bestimmte eigentumsbeschränkende Maßnahmen zu erlassen (BVerwGE 30, 287, 291 [BVerwG 23.10.1968 - IV C 101/67] ; 29, 207 [BVerwG 15.03.1968 - IV C 5/67] ; NJW 1958, 1600; vgl. auch BVerwGE 21, 354 [BVerwG 16.07.1965 - IV C 30/65] und OVG Bremen DVBL 1965, 608).

  • BGH, 29.04.1968 - III ZR 177/65

    Entschädigung für Enteignung eines landwirtschaftlichen Grundstücks für die

  • BVerwG, 17.07.1958 - I C 203.57

    Rechtsmittel

  • BGH, 15.06.1967 - III ZR 23/65

    Bürgerlichrechtlicher Aufopferungsanspruch und öffentlichrechtlicher

  • BGH, 30.10.1970 - V ZR 150/67

    Immissionen durch Bau und Betrieb einer Fernverkehrsstraße

  • BGH, 29.11.1965 - III ZR 34/64

    Höhe der Entschädigung nach Grundstücksenteignung - Niedriger Quadratmeterpreis

  • BGH, 22.05.1967 - III ZR 124/66

    Eigentumsgarantie und Nachbarrecht

  • BGH, 24.10.1955 - III ZR 121/54

    Entschädigung bei Versagung der Bauerlaubnis

  • BGH, 15.06.1967 - III ZR 81/66

    Neuaufteilung von Grundstücken im Wege privatrechtlicher Verträge -

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

  • BGH, 04.06.1962 - III ZR 163/61

    Enteignungsentschädigung bei dauerndem Bauverbot betroffenem Grundstück

  • BGH, 14.07.1952 - III ZR 95/51

    Polizeiliche Beschlagnahme. Schadensersatz

  • BGH, 20.12.1963 - III ZR 60/63
  • BVerwG, 11.10.1955 - III C 133.54
  • BVerwG, 18.12.1956 - IV C 47.56
  • BGH, 12.07.1962 - III ZR 30/61

    Einbeziehung eines Grundstücks in die nur vorbereitende Bauleitplanung als

  • BGH, 10.07.1967 - III ZR 168/66

    Feststellung der Höhe einer Enteignungsentschädigung für die Überspannung von

  • BVerwG, 18.11.2004 - 4 C 1.04

    Gebot der Rücksichtnahme; Windenergieanlage; Segelfluggelände;

    Erst wenn und soweit der Eigentümer aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt daran gehindert wird, sein Grundstück in einer bestimmten, den Vorschriften des allgemeinen materiellen Baurechts nicht widersprechenden Weise zu nutzen oder sonst zu verwerten, aktualisieren sich für ihn die im Schutzbereich bestehenden Beschränkungsmöglichkeiten (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1971 - III ZR 18/70 - BGHZ 57, 278, 282; Giemulla, a.a.O., § 19 Rn. 1).
  • BGH, 28.06.1984 - III ZR 35/83

    Drittbezogenheit von Amtspflichten einer Gemeinde im Planaufstellungsverfahren;

    Dieser Beurteilung steht die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu den sog. Gebietserklärungen, die grundsätzlich noch nicht als Eingriff in das Grundeigentum gewertet werden (Senatsurteile BGHZ 57, 278; 64, 382, 390 f. und vom 2. Februar 1978 - III ZR 15/76 = LM Art. 14 [Ba] GG Nr. 45 m.w.Nachw.), nicht entgegen.
  • BGH, 18.06.1973 - III ZR 122/71

    Anspruch auf Entschädigung wegen einer Enteignung - Einbeziehung von Grundstücken

    Wie der Senat in seinem Urteil in BGHZ 57, 278, 282 f zu § 12 SchutzbereichG dargelegt hat, setzen derartige allgemeine Verfügungsbeschränkungen der Ausübung der Rechte aus dem Eigentum keine materiell-rechtliche "repressive" Schranke; es handelt sich vielmehr um Verbote mit Erlaubnisvorbehalt, die im Einzelfall einen Rechtsanspruch auf Genehmigung (Zustimmung) gewähren, wenn keiner der gesetzlichen Versagungsgründe vorliegt.

    Hiernach erlangen die im Bauschutzbereich des Flughafens bestehenden allgemeinen Verfügungsbeschränkungen erst dann das Gewicht eines das Einzeleigentum belastenden Eingriffs, wenn der Eigentümer durch Versagung der Genehmigung für ein bestimmtes Vorhaben daran gehindert wird, sein Grundstück in der vor Errichtung des Bauschutzbereichs möglich gewesenen Weise zu verwerten (Urteile des Senats vom 10. Januar 1972 - III ZR 61/68 und vom 29. Mai 1972 - III ZR 188/70 = WM 1972, 1030, 1031; BGHZ 57, 278, 285; Hofmann, Luftverkehrsgesetz, § 19 Rdnrn. 3-5; Beine/Lohmann, Luftverkehrsrecht, § 19 LuftVG Anm. 2; ähnlich Schleicher/Reymann/Abraham, Das Recht der Luftfahrt, 3. Aufl. Band 2, § 12 LuftVG Anm. 15).

    Ob ein für den Eigentümer "fühlbares" Opfer, das zur Entschädigung berechtigt, auch darin bestehen kann, daß die bloße Einbeziehung seines Grundstücks in einen Schutzbereich Kaufwillige davon abhält, das vom Eigentümer zum Verkauf angebotene Grundstück zu erwerben, ist vom Senat bisher nicht abschließend erörtert worden (BGHZ 57, 278, 286; Urteil vom 10. Januar 1972 - III ZR 61/68 S. 10).

    Zu demselben Ergebnis führt die Anwendung der Rechtsgrundsätze, die nach der Rechtsprechung des Senats für hoheitliche Eingriffe gelten, die sich nicht als endgültiges Bauverbot auswirken, sondern, was hier der Fall ist (BGHZ 57, 278, 284), nach Zweck und Wirkung weitgehend anderen aus dem Baurecht bekannten Bausperren, d.h. vorübergehenden Bauverboten entsprechen.

    Bei einem noch nicht erschlossenen Grundstück scheidet also eine Entschädigungspflicht wegen vorübergehender Bausperre aus (Urteile des Senats in BGHZ 58, 124, 129 = NJW 1972, 727, 729; WM 1972, 1030, 1031 und 1160, 1162; s. hierzu bereits auch Hußla, NJW 1968, 631; weitere Nachweise in BGHZ 57, 278, 285).

  • BGH, 25.01.1973 - III ZR 118/70

    Enteignende Anordnungen im Wasserschutzgebiet

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  • BGH, 01.02.1982 - III ZR 93/80

    U-Bahn-Dienstbarkeit

    In einem solchen Fall liegt der hoheitliche Eingriff darin, daß ein Grundstück in genau abgegrenztem Umfange für ein konkretes, dem öffentlichen Wohl dienendes Unternehmen teilweise in Anspruch genommen wird (BGHZ 57, 278 (283) = NJW 1972, 490; BGH, LM Art. 14 (Ea) GG Nr. 65; WM 1977, 983 = BRS Bd. 34 Nr. 160).
  • BGH, 16.03.1995 - III ZR 166/93

    Entschädigung wegen Fluglärms nach Errichtung eines Wohnhauses in der Schutzzone

    b) Ein enteignungsrechtlich relevanter Eingriff in das unbebaute, aber baureife Grundeigentum durch Lärmimmissionen setzt eine - konkrete - erhebliche, die enteignungsrechtliche Opfergrenze übersteigende Einbuße voraus, die für den Betroffenen fühlbar (spürbar) geworden ist (wie etwa nach der Rechtsprechung des Senats bei den sog. Gebietserklärungen: BGHZ 57, 278 [BGH 20.09.1971 - III ZR 18/70]; 64, 382, 390 f [BGH 12.06.1975 - III ZR 25/73]; Urteil vom 2. Februar 1978 - III ZR 15/76 = LM GG Art. 14 (Ba) Nr. 45).
  • BGH, 12.06.1975 - III ZR 25/73

    Entschädigung für die Eigentumsentziehung eines Grundstücks

    Nach diesen Grundsätzen kann der Eigentümer eine Entschädigung nur verlangen, wenn ihm durch die Beschränkungen, denen er aufgrund der Gebietserklärung unterliegt, eine fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung auferlegt worden ist, etwa wenn er bei einem wirklich beabsichtigten und möglichen Bauvorhaben gestört worden ist (Senatsurteile in BGHZ 57, 278, 285; BRS Bd. 26 Nr. 15 und 130).
  • BGH, 10.07.1980 - III ZR 160/78

    Reklamefahrten

    Die Erlaubnis ist daher lediglich eine zur präventiven Kontrolle vorgesehene formelle Voraussetzung für die rechtmäßige Ausübung einer an sich nicht verbotenen Betätigung (vgl. BVerfGE 40, 371, 383; 20, 150, 162; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 57, 278, 282 [BGH 20.09.1971 - III ZR 18/70] ; Steinberg, NJW 1978, 1898, 1901; Pappermann, NJW 1976, 1341, 1343).
  • BGH, 12.06.1975 - III ZR 127/72

    Festsetzungsverfahren für Entschädigungen nach § 9 Abs. 9 FStrG

    Das hat der Senat bereits zu der insoweit ähnlichen Lage bei der Erklärung eines Gebietes zum militärischen Schutzbereich nach dem Schutzbereichgesetz vom 7. Dezember 1956 (BGBl I S. 899) ausgeführt (BGHZ 57, 278; vgl. weiter zur Erklärung zum Wasserschutzgebiet BGHZ 60, 145, 150 und zum Schutzbereich für Flughäfen, Senatsurteil in Baurechtssammlung Bd. 26 Nr. 15).

    Dies ist nur der Fall, wenn sie ein Bauvorhaben wirklich verhindert oder verzögert; ein Grundstückseigentümer muß also wirklich bauen wollen (und können) und in seinem beabsichtigten Bauvorhaben durch das Bauverbot gestört oder sonst in fühlbarer Weise beeinträchtigt worden sein (BGHZ 57, 278, 285 mit weiteren Nachweisen).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 16.01.1984 - 1 A 68/82

    Eintragung eines Kulturdenkmals

    Er hat aber zu den öffentlich-rechtlichen Beschränkungen des Grundeigentums in der Nachbarschaft von Straßen, Flughäfen oder im Einzugsbereich besonderer wasserwirtschaftlicher Nutzungen und zu Unterschutzstellungen nach dem Naturschutzrecht oder Schutzbereichsanordnungen nach dem Schutzbereichsgesetz in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß die allgemeinen Verfügungsbeschränkungen erst dann das Gewicht eines enteignenden Eingriffs erlangen, wenn der Eigentümer durch Vollzugsmaßnahmen oder die Versagung einer Genehmigung an einer Nutzung oder Verwertung des Eigentums gehindert wird (vgl. BGHZ 57, 278 [282ff.] = NJW 1972, 490).

    Offengelassen hat der BGH allerdings, ob eine zur Entschädigung verpflichtende Einwirkung auch dann zu verneinen ist, wenn sich wegen der öffentlichrechtlichen Beschränkung des Eigentums ein beabsichtigter Verkauf zerschlägt oder der Eigentümer einen Mindererlös hinnehmen muß (BGHZ 57, 278 [286]. = NJW 1972, 490).

  • BGH, 09.04.1992 - III ZR 228/90

    Enteignungsentschädigung wegen Hochbunker auf Nachbargrundstück

  • BGH, 30.05.1983 - III ZR 195/81

    Entschädigung für grenzüberschreitende Immissionen

  • BGH, 17.12.1981 - III ZR 72/80

    Voraussetzungen der Versagung der Genehmigung

  • LG Mönchengladbach, 10.03.2020 - 4 S 54/19
  • BGH, 02.02.1978 - III ZR 15/76

    Entschädigung für eine Enteignung und entgangene Vorteile durch Gipsabbau -

  • BGH, 21.05.1982 - III ZR 136/81

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Baurechtlicher

  • BGH, 26.11.1981 - III ZR 49/80
  • BGH, 29.05.1972 - III ZR 188/70

    Anspruch auf Entschädigung für Baubeschränkungen von Grundstücken - Entschädigung

  • BGH, 20.12.1971 - III ZR 82/69

    Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung - Geringerer

  • BGH, 20.12.1971 - III ZR 83/69

    Klage auf Entschädigung für ein in einem militärischen Schutzbereich liegendes

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